Du kannst pro Jahr 20 Prozent von maximal 6.000 Euro für Handwerker-Lohnkosten von der Steuer absetzen. Das bedeutet, Du kannst bis zu 1.200 Euro sparen! Noch besser: Für Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sind sogar insgesamt bis zu 5.200 Euro Steuerbonus im Jahr möglich – aber nur, wenn Du einige Regeln beachtest.
Wenn Du einen Fliesenleger beauftragst, sei es für die Badsanierung, das Verlegen von Treppenfliesen oder barrierefreie Umbauten, kannst Du diese Kosten steuerlich geltend machen. Wichtig ist, dass Du dem Finanzamt eine ordentliche Rechnung vorlegst, die Lohn- und Materialkosten getrennt ausweist. Zudem brauchst Du einen Überweisungsbeleg der Bank – Barzahlung wird nicht akzeptiert. Handschriftliche Vermerke wie „Betrag dankend erhalten“ erkennt das Finanzamt ebenfalls nicht an.
Du kannst alle Arbeiten eines Fliesenlegers steuerlich geltend machen, egal ob es sich um Eigentum oder Miete handelt. Wichtig ist, dass Du die Immobilie selbst nutzt. Absetzbar sind nur die Lohn- und Arbeitskosten, die darauf anfallende Mehrwertsteuer sowie die Fahrtkosten. Das verbaute Material, wie Fliesen oder Kleber, ist nicht steuerlich absetzbar.
Du darfst auch mehrere Rechnungen verschiedener Handwerker, wie Fliesenleger, übers Jahr sammeln und bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro beim Finanzamt einreichen.
Damit der Steuerbonus bewilligt wird, gelten folgende Voraussetzungen:
Wenn Du eine Eigentumswohnung besitzt, kannst Du Dir Deinen Anteil an Handwerkerrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Verwalter bescheinigen lassen. Auch Mieter können Handwerkerrechnungen für Reparaturen oder Modernisierungen in ihrer Mietwohnung steuerlich absetzen – sofern sie die Arbeiten vorab mit dem Vermieter vereinbart haben.
Bewahre Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre lang auf. Das ist nicht nur wichtig als steuerlicher Nachweis, sondern auch als Beleg für Gewährleistungsansprüche oder zum Nachweis der Verkehrssicherungspflichten.
Absetzbar sind nur Arbeiten, die dem Erhalt, der Renovierung oder dem Ausbau von etwas Bestehendem dienen, nicht aber solche, die etwas Neues schaffen. Handwerkerrechnungen für Arbeiten an Neubauten können deshalb nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Aber: Wenn Du das Dachgeschoss oder den Keller erst später ausbaust oder einen Wintergarten oder Carport anbaust, kannst Du die Handwerkerrechnung dafür bei der Steuer geltend machen – vorausgesetzt, der zeitliche Abstand zum Neubauprojekt ist gegeben.
Diese Fliesenlegerarbeiten kannst Du von der Steuer absetzen:
Rohrsener Straße 11, 31848 Bad Münder am Deister, Deutschland
fliesenlukas.fachbetrieb@gmail.com